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§ 9 HGG

Fassungen
01.07.1988 bis 30.06.1991 — BGBl. Nr. 342/1988
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 901.07.199130.06.1992 § → § BGBl. Nr. 368/1991 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 422/1992
§ 901.07.198830.06.1991 BGBl. Nr. 342/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.07.1988BGBl. Nr. 342/1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.1991danach: BGBl. Nr. 368/1991

Abkürzung

HGG

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

Unterhaltsbeitrag für vorzeitig entlassene Zeitsoldaten

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Wird ein Zeitsoldat von Amts wegen vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen (Paragraph 40, Absatz 5, des Wehrgesetzes 1978) und ist sein notwendiger Unterhalt oder der seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht gesichert, so ist ihm auf Antrag vom Bundesminister für Landesverteidigung ein monatlicher Unterhaltsbeitrag zu gewähren. Dieser Unterhaltsbeitrag kann unter Berücksichtigung der jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen bis zur Höhe der dem Antragsteller im Wehrdienst als Zeitsoldat zuletzt zugestandenen monatlichen Barbezüge und von dem der vorzeitigen Entlassung folgenden Monat bis zum Ende des restlichen Verpflichtungszeitraumes, jedoch höchstens für ein Jahr zuerkannt werden.
  2. Absatz 2,Der Antrag nach Absatz eins, ist beim zuständigen Militärkommando einzubringen. Wird der Antrag später als zwei Monate nach der vorzeitigen Entlassung aus dem Präsenzdienst eingebracht, so beginnt der Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag erst mit dem Monat der Antragstellung.
  3. Absatz 3,Wenn sich die Anspruchsgrundlagen für den gewährten Unterhaltsbeitrag ändern, so ist dieser neu zu bemessen oder zu entziehen. Der Empfänger eines Unterhaltsbeitrages ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Landesverteidigung jede Änderung der für den Unterhaltsbeitrag maßgebenden Umstände binnen zwei Wochen nach Kenntnis anzuzeigen.

    Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1983,, Artikel römisch zwei, Ziffer 12,)

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2025

Gesetzesnummer

10005597

Dokumentnummer

NOR12061306

Alte Dokumentnummer

N4198512054F

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/87/P9/NOR12061306