Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresgebührengesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 87/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1989Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
43/02 Leistungsrecht
Text
Bemessungsgrundlage für Wehrpflichtige, die nicht selbständig erwerbstätig sind
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt ist bei Wehrpflichtigen, die Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit, Renten, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, erhalten oder erhalten haben, ein Drittel des Nettoeinkommens der letzten drei Monate (13 Wochen, 90 Tage) vor Antritt des Präsenzdienstes. Auf Antrag ist ein Zwölftel des Nettoeinkommens der letzten zwölf Monate (52 Wochen, 365 Tage) als Bemessungsgrundlage anzunehmen. Hat der Wehrpflichtige innerhalb der letzten zwölf Monate ein Nettoeinkommen ausschließlich während eines Zeitraumes von weniger als drei Monaten, zumindest jedoch durch einen Monat (viereindrittel Wochen, 30 Tage) unmittelbar vor Antritt des Präsenzdienstes bezogen, so ist das der Dauer dieses Bezuges entsprechende durchschnittliche Nettoeinkommen pro Monat als Bemessungsgrundlage anzunehmen; ist der erwähnte Zeitraum kürzer als ein Monat, so gilt das in diesem Zeitraum bezogene Nettoeinkommen als für die Bemessungsgrundlage maßgebliches Nettoeinkommen pro Monat.Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt ist bei Wehrpflichtigen, die Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit, Renten, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, erhalten oder erhalten haben, ein Drittel des Nettoeinkommens der letzten drei Monate (13 Wochen, 90 Tage) vor Antritt des Präsenzdienstes. Auf Antrag ist ein Zwölftel des Nettoeinkommens der letzten zwölf Monate (52 Wochen, 365 Tage) als Bemessungsgrundlage anzunehmen. Hat der Wehrpflichtige innerhalb der letzten zwölf Monate ein Nettoeinkommen ausschließlich während eines Zeitraumes von weniger als drei Monaten, zumindest jedoch durch einen Monat (viereindrittel Wochen, 30 Tage) unmittelbar vor Antritt des Präsenzdienstes bezogen, so ist das der Dauer dieses Bezuges entsprechende durchschnittliche Nettoeinkommen pro Monat als Bemessungsgrundlage anzunehmen; ist der erwähnte Zeitraum kürzer als ein Monat, so gilt das in diesem Zeitraum bezogene Nettoeinkommen als für die Bemessungsgrundlage maßgebliches Nettoeinkommen pro Monat. (2)Absatz 2,Fallen in den Zeitraum der letzten drei Monate (13 Wochen, 90 Tage) vor Antritt des Präsenzdienstes Zeiten, während deren der Wehrpflichtige aus nicht von ihm verschuldeten Gründen, wie Erkrankung, Unfall oder vorübergehende Kurzarbeit, nicht den vollen Arbeitslohn bezogen hat, so bleiben diese Zeiten auf Antrag bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage außer Betracht. An ihrer Stelle sind die unmittelbar vorher liegenden Zeiten, in denen der Wehrpflichtige vollen Arbeitslohn bezogen hat, in dem auf den Gesamtzeitraum von drei Monaten (13 Wochen, 90 Tage) fehlenden Ausmaß heranzuziehen.
(3)Absatz 3,Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 sindNettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, sind
sämtliche steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit, außer der Familienbeihilfe,
Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
vermindert um die darauf entfallende Einkommensteuer (Lohnsteuer) sowie um die im § 16 Abs. 1 Z 3 bis 5 EStG 1988 genannten Beiträge.vermindert um die darauf entfallende Einkommensteuer (Lohnsteuer) sowie um die im Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 EStG 1988 genannten Beiträge.
(4)Absatz 4,Bei Wehrpflichtigen, die ohne Dienstnehmereigenschaft in Familienbetrieben hauptberuflich tätig sind oder waren, gelten die Abs. 1 bis 3 sinngemäß. Als Bezüge im Sinne des Abs. 3 Z 1 sind die steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge anzunehmen, die in Kollektivverträgen für vergleichbare Dienstnehmergruppen vorgesehen sind, außer der Familienbeihilfe und der Wohnungsbeihilfe. Besteht ein Kollektivvertrag, der zu Vergleichszwecken herangezogen werden könnte, nicht, so ist der Familienunterhalt nach der Mindestbemessungsgrundlage (§ 28) zu bemessen.Bei Wehrpflichtigen, die ohne Dienstnehmereigenschaft in Familienbetrieben hauptberuflich tätig sind oder waren, gelten die Absatz eins bis 3 sinngemäß. Als Bezüge im Sinne des Absatz 3, Ziffer eins, sind die steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge anzunehmen, die in Kollektivverträgen für vergleichbare Dienstnehmergruppen vorgesehen sind, außer der Familienbeihilfe und der Wohnungsbeihilfe. Besteht ein Kollektivvertrag, der zu Vergleichszwecken herangezogen werden könnte, nicht, so ist der Familienunterhalt nach der Mindestbemessungsgrundlage (Paragraph 28,) zu bemessen.
(5)Absatz 5,Bei Wehrpflichtigen, die unmittelbar vor Antritt des Präsenzdienstes einem Hochschulstudium oblagen, sonst in einer Berufsvorbereitung standen oder beim Arbeitsamt als arbeitssuchend gemeldet waren und nicht einem der in den Abs. 1 oder 4 oder im § 27 Abs. 1 umschriebenen Personenkreise angehören, ist der Familienunterhalt nach der Mindestbemessungsgrundlage (§ 28) zu bemessen.Bei Wehrpflichtigen, die unmittelbar vor Antritt des Präsenzdienstes einem Hochschulstudium oblagen, sonst in einer Berufsvorbereitung standen oder beim Arbeitsamt als arbeitssuchend gemeldet waren und nicht einem der in den Absatz eins, oder 4 oder im Paragraph 27, Absatz eins, umschriebenen Personenkreise angehören, ist der Familienunterhalt nach der Mindestbemessungsgrundlage (Paragraph 28,) zu bemessen.
(6)Absatz 6,Für Wehrpflichtige, die nicht selbständig erwerbstätig, aber hinsichtlich dieser Erwerbstätigkeit zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, gilt § 27 sinngemäß, sofern sie aus nicht von ihnen verschuldeten Gründen außerstande sind, die notwendigen Bestätigungen des Dienstgebers über ihr Einkommen für die in den Abs. 1 und 2 genannten Zeiträume vorzulegen.Für Wehrpflichtige, die nicht selbständig erwerbstätig, aber hinsichtlich dieser Erwerbstätigkeit zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, gilt Paragraph 27, sinngemäß, sofern sie aus nicht von ihnen verschuldeten Gründen außerstande sind, die notwendigen Bestätigungen des Dienstgebers über ihr Einkommen für die in den Absatz eins und 2 genannten Zeiträume vorzulegen.
(7)Absatz 7,Bei Wehrpflichtigen, die dem im Abs. 1 oder Abs. 4 umschriebenen Personenkreis angehören und überdies selbständig erwerbstätig sind, ist die Bemessungsgrundlage für jede Einkommensart gesondert nach den Abs. 1 bis 6 sowie nach § 27 zu ermitteln. In diesen Fällen ist aus der Summe der so ermittelten beiden Bemessungsgrundlagen die für das Ausmaß des Familienunterhaltes maßgebliche gemeinsame Bemessungsgrundlage zu bilden.Bei Wehrpflichtigen, die dem im Absatz eins, oder Absatz 4, umschriebenen Personenkreis angehören und überdies selbständig erwerbstätig sind, ist die Bemessungsgrundlage für jede Einkommensart gesondert nach den Absatz eins bis 6 sowie nach Paragraph 27, zu ermitteln. In diesen Fällen ist aus der Summe der so ermittelten beiden Bemessungsgrundlagen die für das Ausmaß des Familienunterhaltes maßgebliche gemeinsame Bemessungsgrundlage zu bilden.
(BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 12)Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 12,)
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2025
Dokumentnummer
NOR12061324
Alte Dokumentnummer
N4198512072F