Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsbürgerschaftsgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 311/1985
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 24.Paragraph 24,
Die Wiederaufnahme eines Verleihungsverfahrens darf aus den im § 69 Abs. 1 lit. b und c AVG 1950, BGBl. Nr. 172, genannten Gründen nur bewilligt oder verfügt werden, wenn der Betroffene hiedurch nicht staatenlos wird. Die Wiederaufnahme eines Verleihungsverfahrens darf aus den im Paragraph 69, Absatz eins, Litera b und c AVG 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 172, genannten Gründen nur bewilligt oder verfügt werden, wenn der Betroffene hiedurch nicht staatenlos wird.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Dokumentnummer
NOR12061372
alte Dokumentnummer
N4198512269R