Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsbürgerschaftsgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 311/1985Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 58cParagraph 58 c
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 58c.Paragraph 58 c,
(1)Absatz eins,Ein Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 die Staatsbürgerschaft, wenn erEin Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8 die Staatsbürgerschaft, wenn er
durch mindestens zehn Jahre ununterbrochen die Staatsbürgerschaft besessen,
sich aus einem der im § 2 Abs. 3 vorletzter und letzter Satz des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes 1949, BGBl. Nr. 276, angeführten Beweggründe in das Ausland begeben,sich aus einem der im Paragraph 2, Absatz 3, vorletzter und letzter Satz des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes 1949, Bundesgesetzblatt Nr. 276, angeführten Beweggründe in das Ausland begeben,
während seines Aufenthaltes im Ausland eine fremde Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erworben hat und
zum zeitlich unbeschränkten Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, seinen ordentlichen Wohnsitz im Gebiet der Republik begründet und dies der zuständigen Behörde (§ 39) anzeigt.zum zeitlich unbeschränkten Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, seinen ordentlichen Wohnsitz im Gebiet der Republik begründet und dies der zuständigen Behörde (Paragraph 39,) anzeigt.
(2)Absatz 2,Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor, so hat die Behörde (§ 39) mit schriftlichem Bescheid festzustellen, daß der Fremde mit dem Tag des Einlangens der Anzeige bei der Behörde (Abs. 1 Z 4) die Staatsbürgerschaft erworben hat. (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 29)Liegen die Voraussetzungen des Absatz eins, vor, so hat die Behörde (Paragraph 39,) mit schriftlichem Bescheid festzustellen, daß der Fremde mit dem Tag des Einlangens der Anzeige bei der Behörde (Absatz eins, Ziffer 4,) die Staatsbürgerschaft erworben hat. Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1985,, Artikel römisch eins, Ziffer 29,) (BGBl. Nr. 394/1973, Art. I Z 16)Bundesgesetzblatt Nr. 394 aus 1973,, Artikel römisch eins, Ziffer 16,)
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2026
Dokumentnummer
NOR12061409
Alte Dokumentnummer
N4198512306R