Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsbürgerschaftsgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 311/1985
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 64Paragraph 64
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Strafbestimmung
§ 64.Paragraph 64,
Wer einer Aufforderung nach § 45 oder einer Verfügung nach § 63 Abs. 2 keine Folge leistet oder der ihm nach § 56 obliegenden Verpflichtung nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung. Dies gilt nicht für Organe der inländischen Gebietskörperschaften. Wer einer Aufforderung nach Paragraph 45, oder einer Verfügung nach Paragraph 63, Absatz 2, keine Folge leistet oder der ihm nach Paragraph 56, obliegenden Verpflichtung nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung. Dies gilt nicht für Organe der inländischen Gebietskörperschaften.
(BGBl. Nr. 703/1974, Art. I Z 8)Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 8,)
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Dokumentnummer
NOR12061415
alte Dokumentnummer
N4198512312R