Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Exekutivdienst- und Anerkennungszeichengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 521/1985Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
41/08 Ehrenzeichen, Orden, Uniformen, Abzeichen
Text
§ 1.Paragraph eins,
Zur Würdigung einer tatsächlichen einwandfreien Dienstleistung während 30 Jahren, die
als Beamter des rechtskundigen Dienstes bei den Bundespolizeibehörden
im Exekutivdienst des Bundes oder
als Beamter des höheren Dienstes an Justizanstalten in einer dem Exekutivdienst gleichzuhaltenden Verwendung
zurückgelegt worden ist, wird das Exekutivdienstzeichen (EDZ) geschaffen.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2013
Dokumentnummer
NOR12061477
Alte Dokumentnummer
N4198513401S