Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Exekutivdienst- und Anerkennungszeichengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 521/1985Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
41/08 Ehrenzeichen, Orden, Uniformen, Abzeichen
Text
§ 6.Paragraph 6,
Wer den Bestimmungen des § 3 zuwiderhandelt oder die Medaille in einer ihre Bedeutung herabwürdigenden Weise verwendet, begeht, sofern dadurch kein gerichtlich zu ahndender Tatbestand verwirklicht wird, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 S zu bestrafen. Wer den Bestimmungen des Paragraph 3, zuwiderhandelt oder die Medaille in einer ihre Bedeutung herabwürdigenden Weise verwendet, begeht, sofern dadurch kein gerichtlich zu ahndender Tatbestand verwirklicht wird, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 S zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2013
Dokumentnummer
NOR12061482
alte Dokumentnummer
N4198513406S