Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsbürgerschaftsverordnung 1985
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 329/1985
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 6.Paragraph 6,
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten
Personaldaten: die Vornamen, den Familiennamen, das Geburtsdatum und den Geburtsort der betreffenden Person sowie jene Stelle, bei der ihre Geburt eingetragen wurde;
Evidenzgemeinde: diejenige Gemeinde, die nach § 49 Abs. 2 StbG Evidenzstelle ist oder dies wäre, wenn sie nicht nach § 47 Abs. 1 StbG einem Gemeindeverband angehörte.Evidenzgemeinde: diejenige Gemeinde, die nach Paragraph 49, Absatz 2, StbG Evidenzstelle ist oder dies wäre, wenn sie nicht nach Paragraph 47, Absatz eins, StbG einem Gemeindeverband angehörte.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2010
Dokumentnummer
NOR12061500
alte Dokumentnummer
N4198513601S