Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsbürgerschaftsverordnung 1985
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 329/1985
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 15.Paragraph 15,
Soweit es sich bei den im § 14 genannten Unterlagen um Personenstandsurkunden handelt, sind auch die Stelle, welche die Urkunde ausgefertigt hat, sowie die Nummer der Eintragung, soweit es sich um andere öffentliche Urkunden handelt, die Stelle, welche die Urkunde ausgefertigt hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl der Urkunde anzumerken. Soweit es sich bei den im Paragraph 14, genannten Unterlagen um Personenstandsurkunden handelt, sind auch die Stelle, welche die Urkunde ausgefertigt hat, sowie die Nummer der Eintragung, soweit es sich um andere öffentliche Urkunden handelt, die Stelle, welche die Urkunde ausgefertigt hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl der Urkunde anzumerken.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2010
Dokumentnummer
NOR12061509
Alte Dokumentnummer
N4198513610S