Rechtstracker.at

§ 21

Fassungen
10.08.1985 bis 01.01.2010 — BGBl. Nr. 329/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 21 heute02.01.2010 § → § BGBl. II Nr. 3/2010
§ 2110.08.198501.01.2010 BGBl. Nr. 329/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsbürgerschaftsverordnung 1985

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 329/1985

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

10.08.1985BGBl. Nr. 329/1985

Außerkrafttretensdatum

01.01.2010danach: BGBl. II Nr. 3/2010

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Zu Paragraph 52, Absatz eins, Litera a, StbG

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Die Evidenzstelle hat in der Staatsbürgerschaftsevidenz festzuhalten, wodurch die betroffene Person die Staatsbürgerschaft verloren hat oder doch verloren haben könnte. Insbesondere ist bei folgenden Verlustgründen anzumerken:

  1. Ziffer eins
    Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit:
die fremde Staatsangehörigkeit und womöglich der Erwerbsgrund und der Erwerbstag;
gegebenenfalls die Umstände, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, daß der Minderjährige, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit diesem ausdrücklich zugestimmt hat;

  1. Ziffer 2
    Erstreckung des in der Ziffer eins, genannten Verlustes:
die Personaldaten des Ehemannes beziehungsweise des maßgebenden ehelichen Elternteiles (Wahlelternteiles), der unehelichen Mutter oder gegebenenfalls des unehelichen Vaters;
die nach der Ziffer eins, erforderlichen Angaben über den maßgebenden Ehe- oder Elternteil (Wahlelternteil);
gegebenenfalls die Umstände, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, daß der Minderjährige, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit diesem ausdrücklich zugestimmt hat;

  1. Ziffer 3
    Eintritt in den öffentlichen Dienst eines fremden Staates vor dem 1. Juli 1966 und Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates:
der fremde Staat und womöglich der Eintrittstag sowie die fremde Dienststelle;

  1. Ziffer 4
    Legitimation vor dem 1. September 1983:
die Personaldaten und die Staatsangehörigkeit des Vaters;
der Tag der Eheschließung der Eltern und die Eintragungsstelle;

  1. Ziffer 5
    Verehelichung von Frauen vor dem 1. Juli 1966:
die Personaldaten und die Staatsangehörigkeit des Ehemannes;
der Tag der Eheschließung und die Eintragungsstelle;

  1. Ziffer 6
    Entziehung und Verzicht:
die Landesregierung, die den Bescheid erlassen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl des Bescheides;
der Tag des Staatsbürgerschaftsverlustes.
  1. Absatz 2,Bei Eintragungen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 5 ist weiters festzuhalten, auf Grund welcher Unterlagen die Anmerkung über die fremde Staatsangehörigkeit oder über den öffentlichen Dienst oder Militärdienst eines fremden Staates vorgenommen worden ist. Paragraph 15, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 3,Wird eine Eintragung nach Absatz eins, durchgeführt, so ist bei der Anmerkung über den Erwerb der Staatsbürgerschaft ein deutlich erkennbarer Hinweis anzubringen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2010

Gesetzesnummer

10005589

Dokumentnummer

NOR12061515

alte Dokumentnummer

N4198513616S