Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsbürgerschaftsverordnung 1985
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 329/1985
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Zu § 52 Abs. 1 lit. e StbGZu Paragraph 52, Absatz eins, Litera e, StbG
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Die Evidenzstelle hat in der Staatsbürgerschaftsevidenz den nunmehr geltenden Familiennamen oder Vornamen des Staatsbürgers oder der bereits verzeichneten Person anzumerken und festzuhalten, wodurch bei der betroffenen Person eine Änderung des Familiennamens oder Vornamens eingetreten ist. Überdies ist soweit wie möglich im einzelnen anzumerken:
die Personaldaten und die Staatsangehörigkeit des Vaters; ist der Vater Staatsbürger, auch seine Evidenzgemeinde;
der Tag der Eheschließung der Eltern sowie die Eintragungsstelle beziehungsweise das Datum der Entschließung, mit welchem der Bundespräsident das Kind für ehelich erklärt hat;
Verehelichung eines Staatsbürgers:
die Personaldaten und die Staatsangehörigkeit des Ehegatten; ist der Ehegatte Staatsbürger, auch seine Evidenzgemeinde;
der Tag der Eheschließung und die Eintragungsstelle;
der Eintritt der Wirksamkeit der Annahme an Kindes Statt;
Namensgebung, Wiederannahme eines früheren Namens und Untersagung der Namensführung:
der Zeitpunkt der Wirksamkeit;
Behördliche Namensänderung, Feststellung, Festsetzung und Berichtigung des Namens:
der Zeitpunkt der Wirksamkeit.
(2)Absatz 2,Ist der Staatsbürger noch nicht in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichnet, so sind überdies die nach den §§ 14 bis 17 sowie 19 erforderlichen Anmerkungen vorzunehmen.Ist der Staatsbürger noch nicht in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichnet, so sind überdies die nach den Paragraphen 14 bis 17 sowie 19 erforderlichen Anmerkungen vorzunehmen.
Schlagworte
Namensänderung, Adoption
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2010
Dokumentnummer
NOR12061520
Alte Dokumentnummer
N4198513621S