Rechtstracker.at

§ 27

Fassungen
10.08.1985 bis 01.01.2010 — BGBl. Nr. 329/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 27 heute02.01.2010 § → § BGBl. II Nr. 3/2010
§ 2710.08.198501.01.2010 BGBl. Nr. 329/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsbürgerschaftsverordnung 1985

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 329/1985

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

10.08.1985BGBl. Nr. 329/1985

Außerkrafttretensdatum

01.01.2010danach: BGBl. II Nr. 3/2010

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Ist der Betroffene bereits in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichnet, so ist ein Hinweisblatt (Paragraph 8, Absatz 2,) mit dem früheren Familiennamen anzulegen und an Stelle des Karteiblattes einzuordnen. Auf dem Karteiblatt selbst ist der geänderte, als anders lautend festgestellte, festgesetzte oder berichtigte Familienname oberhalb des bisherigen Familiennamens anzumerken. Das Karteiblatt ist nach dem nunmehr geltenden Familiennamen in die Kartei neu einzuordnen.
  2. Absatz 2,Reicht bei einem Karteiblatt nach dem Muster der Anlage 9 Anmerkung, Die Anlage ist nicht darstellbar.) die Rubrik „Familienname“ für weitere Eintragungen nicht aus, so ist ein neues Karteiblatt anzulegen und dem alten vorzusetzen. In der Rubrik „Familienname“ des neuen Karteiblattes ist jedoch lediglich der nunmehr geltende Familienname einzutragen, und zwar in der untersten Zeile. Anmerkungen (Paragraph 11, Ziffer 4,) sind weiterhin auf dem alten Karteiblatt oder auf dem Anschlußblatt (Paragraph 11, Ziffer 5,) vorzunehmen. Das neue und das alte Karteiblatt sind miteinander zu verbinden.
  3. Absatz 3,Absatz eins und 2 sind sinngemäß bei einer Änderung des Vornamens anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2010

Gesetzesnummer

10005589

Dokumentnummer

NOR12061521

Alte Dokumentnummer

N4198513622S