Rechtstracker.at

§ 28

Fassungen
10.08.1985 bis 01.01.2010 — BGBl. Nr. 329/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 28 heute19.10.2013 § → § BGBl. II Nr. 307/2013
§ 2802.01.201018.10.2013 § → § BGBl. II Nr. 3/2010
§ 2810.08.198501.01.2010 BGBl. Nr. 329/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsbürgerschaftsverordnung 1985

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 329/1985

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

10.08.1985BGBl. Nr. 329/1985

Außerkrafttretensdatum

01.01.2010danach: BGBl. II Nr. 3/2010

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Zu Paragraph 52, Absatz eins, Litera f, StbG

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,In der Staatsbürgerschaftsevidenz sind der Todestag des Staatsbürgers oder der bereits verzeichneten Person und die Eintragungsstelle anzumerken. Liegt ein Gerichtsbeschluß vor, mit dem die betreffende Person für tot erklärt oder der Beweis ihres Todes als hergestellt erkannt worden ist, so sind das Gericht, welches den Beschluß gefaßt hat, das Datum und die Geschäftszahl des Beschlusses sowie der vom Gericht festgestellte Todestag anzumerken.
  2. Absatz 2,Ist der verstorbene Staatsbürger noch nicht in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichnet und gemäß Paragraph 51, letzter Satz StbG in diese aufzunehmen, so sind überdies die nach den Paragraphen 14 bis 17 sowie 19 erforderlichen Anmerkungen vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Vom Karteiblatt der verstorbenen oder für tot erklärten Person ist die rechte obere Ecke abzutrennen. Solche Karteiblätter sind in der Kartei zu belassen. Sie können jedoch bei größeren Evidenzgemeinden, falls dies der Übersicht dienlich ist, mit Zustimmung der Landesregierung in einer gesonderten Ablage der Staatsbürgerschaftsevidenz geführt werden. Ihr Ausscheiden aus der Staatsbürgerschaftsevidenz bleibt einer späteren Regelung vorbehalten. Gleiches gilt für das Anschlußblatt und das Hinweisblatt.

Schlagworte

Ableben, Todeserklärung

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2010

Gesetzesnummer

10005589

Dokumentnummer

NOR12061522

Alte Dokumentnummer

N4198513623S