Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
01.11.1993 bis 30.11.1994 — BGBl. Nr. 43/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 7 heute01.12.1995 § → § BGBl. Nr. 778/1995
Art. 701.11.199330.11.1994 BGBl. Nr. 43/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grenzgebiet - alpiner Touristenverkehr (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1985,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.11.1993BGBl. Nr. 43/1985

Außerkrafttretensdatum

30.11.1994

Index

49/04 Grenzverkehr

Beachte

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Text

Artikel 7

  1. Absatz eins,Im Gebiet des Ofen (Pec), Kote 1508, wird ein Grenzübergang vom Hauptgrenzstein am Dreiländereck bis zum Grenzstein XXVII/277 errichtet. Die Öffnungszeiten dieses Grenzüberganges werden von den zuständigen Behörden festgelegt.
  2. Absatz 2,Während der Öffnungszeiten dieses Grenzüberganges wird den Staatsbürgern der beiden Vertragsstaaten sowie italienischen Staatsangehörigen der Grenzübertritt und der Aufenthalt auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates in einer Tiefe bis zu 200 m von der Staatsgrenze gestattet.
  3. Absatz 3,Für alle Benützer dieses Grenzüberganges gelten die Bestimmungen der Artikel 1, 5 und 6 des Abkommens sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2016

Gesetzesnummer

10005596

Dokumentnummer

NOR12061605

Alte Dokumentnummer

N4198515030A