Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grenzgebiet - alpiner Touristenverkehr (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 43/1985Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Beachte
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Text
Artikel 7
(1)Absatz eins,Im Gebiet des Ofen (Pec), Kote 1508, wird ein Grenzübergang vom Hauptgrenzstein am Dreiländereck bis zum Grenzstein XXVII/277 errichtet. Die Öffnungszeiten dieses Grenzüberganges werden von den zuständigen Behörden festgelegt.
(2)Absatz 2,Während der Öffnungszeiten dieses Grenzüberganges wird den Staatsbürgern der beiden Vertragsstaaten sowie italienischen Staatsangehörigen der Grenzübertritt und der Aufenthalt auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates in einer Tiefe bis zu 200 m von der Staatsgrenze gestattet.
(3)Absatz 3,Für alle Benützer dieses Grenzüberganges gelten die Bestimmungen der Artikel 1, 5 und 6 des Abkommens sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2016
Dokumentnummer
NOR12061605
Alte Dokumentnummer
N4198515030A