Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivildienstgesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 679/1986Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Text
§ 15. (1) Beginn und Dauer des ordentlichen Zivildienstes richten sich nach den im Zuweisungsbescheid festgelegten Zeiten (§ 11).Paragraph 15, (1) Beginn und Dauer des ordentlichen Zivildienstes richten sich nach den im Zuweisungsbescheid festgelegten Zeiten (Paragraph 11,).
(2)Absatz 2,In die Zeit des ordentlichen Zivildienstes werden nicht eingerechnet:
die Zeit einer Haft oder sonstigen behördlichen Anhaltung;(BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 16)die Zeit einer Haft oder sonstigen behördlichen Anhaltung;Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1980,, Artikel römisch zwei, Ziffer 16,) die Zeit, während der der Zivildienstpflichtige aus sonstigen Gründen, die er selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat, keinen Zivildienst geleistet hat. (BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 17)die Zeit, während der der Zivildienstpflichtige aus sonstigen Gründen, die er selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat, keinen Zivildienst geleistet hat. Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1980,, Artikel römisch zwei, Ziffer 17,)
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Inneres hat die nach Abs. 2 nicht einrechenbaren Zeiten festzustellen.Der Bundesminister für Inneres hat die nach Absatz 2, nicht einrechenbaren Zeiten festzustellen.
Dokumentnummer
NOR12061630
alte Dokumentnummer
N41986104433