Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivildienstgesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 679/1986Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Text
§ 17. Der Bundesminister für Inneres hat den Zivildienstpflichtigen zu einer anderen Dienstleistung in derselben Einrichtung zu verpflichten, wenn Paragraph 17, Der Bundesminister für Inneres hat den Zivildienstpflichtigen zu einer anderen Dienstleistung in derselben Einrichtung zu verpflichten, wenn
seine Eignung für die bisherige Dienstleistung nicht mehr gegeben ist,
die Einrichtung keinen Bedarf mehr an seinen Dienstleistungen der bisherigen Art hat oder
den Interessen des Zivildienstes durch eine andere Art der Dienstleistung besser entsprochen wird.
Dokumentnummer
NOR12061632
alte Dokumentnummer
N41986104453