Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivildienstgesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 679/1986Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Text
Abschnitt IVAbschnitt römisch vier
Außerordentlicher Zivildienst
§ 21. (1) Der Bundesminister für Inneres hat Zivildienstpflichtige bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen (insbesondere in Zeiten, in denen Wehrpflichtige zur Leistung des außerordentlichen Präsenzdienstes einberufen werden) im personell und zeitlich notwendigen Ausmaß zur Leistung des außerordentlichen Zivildienstes zu verpflichten. Die Zivildienstpflichtigen sind anerkannten Einrichtungen (§ 4 Abs. 1) zuzuweisen, die in besonderem Maße geeignet sind, die Erfüllung des Zweckes dieses außerordentlichen Zivildienstes zu gewährleisten.Paragraph 21, (1) Der Bundesminister für Inneres hat Zivildienstpflichtige bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen (insbesondere in Zeiten, in denen Wehrpflichtige zur Leistung des außerordentlichen Präsenzdienstes einberufen werden) im personell und zeitlich notwendigen Ausmaß zur Leistung des außerordentlichen Zivildienstes zu verpflichten. Die Zivildienstpflichtigen sind anerkannten Einrichtungen (Paragraph 4, Absatz eins,) zuzuweisen, die in besonderem Maße geeignet sind, die Erfüllung des Zweckes dieses außerordentlichen Zivildienstes zu gewährleisten.
(2)Absatz 2,Die §§ 8 (mit Ausnahme des Abs. 2), 9 (mit Ausnahme des Abs. 3), 11 (ausgenommen die Angabe des Zeitpunktes, in dem der Zivildienst endet), 12, 13, 17, 18, 19 und 20 sind entsprechend anzuwenden. (BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 21)Die Paragraphen 8, (mit Ausnahme des Absatz 2,), 9 (mit Ausnahme des Absatz 3,), 11 (ausgenommen die Angabe des Zeitpunktes, in dem der Zivildienst endet), 12, 13, 17, 18, 19 und 20 sind entsprechend anzuwenden. Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1980,, Artikel römisch zwei, Ziffer 21,) (3)Absatz 3,Die Pflicht, außerordentlichen Zivildienst zu leisten, erlischt mit der Vollendung des 50. Lebensjahres.
Schlagworte
Katastrophenfall
Dokumentnummer
NOR12061638
alte Dokumentnummer
N41986104513