Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivildienstgesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 679/1986Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23bParagraph 23 b
Text
§ 23b. (1) Ist ein Zivildienstleistender verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er die hiefür maßgebenden Gründe sobald wie möglich seinem Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5) oder einer hiefür von der Einrichtung beauftragten Person anzuzeigen und den Grund der Verhinderung in entsprechender Weise glaubhaft zu machen.Paragraph 23 b, (1) Ist ein Zivildienstleistender verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er die hiefür maßgebenden Gründe sobald wie möglich seinem Vorgesetzten (Paragraph 38, Absatz 5,) oder einer hiefür von der Einrichtung beauftragten Person anzuzeigen und den Grund der Verhinderung in entsprechender Weise glaubhaft zu machen.
(2)Absatz 2,Im Falle der Dienstverhinderung durch Krankheit ist der Zivildienstleistende verpflichtet, sich an dem dem Beginn der Dienstverhinderung nächstfolgenden Werktag einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen und eine Bescheinigung über die Art und die voraussichtliche Dauer der Erkrankung der Einrichtung binnen längstens drei Tagen zu übermitteln.
(BGBl. Nr. 459/1984, Art. II Z 12) Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1984,, Artikel römisch zwei, Ziffer 12,)
Dokumentnummer
NOR12061643
alte Dokumentnummer
N41986104563