Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivildienstgesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 679/1986Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Text
§ 27. (1) Dem Zivildienstleistenden sind die Kosten für die Unterkunft wie einem auf Dienstreise befindlichen Bundesbeamten der Gebührenstufe 1 nach den Bestimmungen des § 13 Abs. 1 und 7 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, - unbeschadet der Bestimmungen des § 32 Abs. 2 - zu ersetzen (Quartiergeld).Paragraph 27, (1) Dem Zivildienstleistenden sind die Kosten für die Unterkunft wie einem auf Dienstreise befindlichen Bundesbeamten der Gebührenstufe 1 nach den Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz eins und 7 der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, - unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 32, Absatz 2, - zu ersetzen (Quartiergeld).
(2)Absatz 2,Das Quartiergeld gebührt nicht, wenn die Dienstleistung am Wohnsitz (§ 66 Jurisdiktionsnorm) des Zivildienstleistenden - im Falle mehrerer Wohnsitze an einem von diesen - zu erbringen ist.Das Quartiergeld gebührt nicht, wenn die Dienstleistung am Wohnsitz (Paragraph 66, Jurisdiktionsnorm) des Zivildienstleistenden - im Falle mehrerer Wohnsitze an einem von diesen - zu erbringen ist.
(3)Absatz 3,Der Anspruch auf das Quartiergeld entfällt, wenn der Zivildienstleistende bei seiner täglichen Reise in den Dienstort diesen vom Wohnort aus unter Benützung eines Massenbeförderungsmittels innerhalb einer Fahrtzeit von einer Stunde erreichen kann, ohne daß durch die Rückreise eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird. In diesen Fällen tritt an Stelle des Quartiergeldes die Reisekostenvergütung nach § 31 Abs. 1 Z 7.Der Anspruch auf das Quartiergeld entfällt, wenn der Zivildienstleistende bei seiner täglichen Reise in den Dienstort diesen vom Wohnort aus unter Benützung eines Massenbeförderungsmittels innerhalb einer Fahrtzeit von einer Stunde erreichen kann, ohne daß durch die Rückreise eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird. In diesen Fällen tritt an Stelle des Quartiergeldes die Reisekostenvergütung nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 7,
(BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 31) Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1980,, Artikel römisch zwei, Ziffer 31,)
Dokumentnummer
NOR12061647
Alte Dokumentnummer
N41986104603