Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivildienstgesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 679/1986Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Text
§ 30. (1) Dem Zivildienstleistenden gebührt für die Pflege seiner Kleidung und für den sonstigen persönlichen Bedarf Wasch- und Putzgeld, dessen Höhe und Auszahlungstermin durch Verordnung des Bundesministers für Inneres nach Anhörung der Zivildienstoberkommission unter Bedachtnahme auf die vom Zivildienstleistenden zu erbringenden Dienstleistungen festgesetzt werden.Paragraph 30, (1) Dem Zivildienstleistenden gebührt für die Pflege seiner Kleidung und für den sonstigen persönlichen Bedarf Wasch- und Putzgeld, dessen Höhe und Auszahlungstermin durch Verordnung des Bundesministers für Inneres nach Anhörung der Zivildienstoberkommission unter Bedachtnahme auf die vom Zivildienstleistenden zu erbringenden Dienstleistungen festgesetzt werden.
(BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 32b)Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1980,, Artikel römisch zwei, Ziffer 32 b,)
(2)Absatz 2,Das um dieses Geld angeschaffte Wasch- und Putzzeug verbleibt im Eigentum des Zivildienstpflichtigen.
Anmerkung
Zum Wasch- und Putzgeld: V, BGBl. Nr. 302/1982.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2009
Dokumentnummer
NOR12061650
Alte Dokumentnummer
N41986104633