Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivildienstgesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 679/1986Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32aParagraph 32 a
Text
§ 32a. (1) Das Bundesministerium für Inneres kann die dem Zivildienstleistenden nach den §§ 26 bis 30 und nach § 31 Abs. 1 Z 1 bis 7 gebührenden Beträge auf ein vom Zivildienstleistenden unmittelbar nach Antritt des Zivildienstes zu eröffnendes Bezugskonto überweisen.Paragraph 32 a, (1) Das Bundesministerium für Inneres kann die dem Zivildienstleistenden nach den Paragraphen 26 bis 30 und nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 gebührenden Beträge auf ein vom Zivildienstleistenden unmittelbar nach Antritt des Zivildienstes zu eröffnendes Bezugskonto überweisen.
(2)Absatz 2,Die dem Zivildienstleistenden gebührenden Geldleistungen sind so rechtzeitig zu überweisen, daß ihm diese spätestens an dem im § 32 Abs. 2 angeführten Auszahlungstermin zur Verfügung stehen.Die dem Zivildienstleistenden gebührenden Geldleistungen sind so rechtzeitig zu überweisen, daß ihm diese spätestens an dem im Paragraph 32, Absatz 2, angeführten Auszahlungstermin zur Verfügung stehen.
(BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 37) Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1980,, Artikel römisch zwei, Ziffer 37,)
Dokumentnummer
NOR12061653
alte Dokumentnummer
N41986104663