Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 679/1986Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,
Text
§ 34a. (1) Der Zivildienstleistende hat Anspruch auf Vergütung der Kosten, die ihm durch die Benützung der eigenen Wohnung erwachsen, soweit nicht der Bund oder der Rechtsträger der Einrichtung im Sinne des § 25 Abs. 2 für die Unterbringung sorgt, und zwar für Strom, Gas und Beheizung, ausgenommen die Grundgebühren.Paragraph 34 a, (1) Der Zivildienstleistende hat Anspruch auf Vergütung der Kosten, die ihm durch die Benützung der eigenen Wohnung erwachsen, soweit nicht der Bund oder der Rechtsträger der Einrichtung im Sinne des Paragraph 25, Absatz 2, für die Unterbringung sorgt, und zwar für Strom, Gas und Beheizung, ausgenommen die Grundgebühren.
(2)Absatz 2,Die Höhe der nach Abs. 1 gebührenden Vergütung ist durch Verordnung des Bundesministers für Inneres nach Anhörung der Zivildienstoberkommission festzusetzen. Hiebei ist auf die bei einem Ein-Personen-Haushalt durchschnittlich auflaufenden Kosten der im Abs. 1 angeführten Art Bedacht zu nehmen.Die Höhe der nach Absatz eins, gebührenden Vergütung ist durch Verordnung des Bundesministers für Inneres nach Anhörung der Zivildienstoberkommission festzusetzen. Hiebei ist auf die bei einem Ein-Personen-Haushalt durchschnittlich auflaufenden Kosten der im Absatz eins, angeführten Art Bedacht zu nehmen.
(BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 42) Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1980,, Artikel römisch zwei, Ziffer 42,)
Anmerkung
Zu den Wohnungskosten: V, BGBl. Nr. 396/1985.