Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivildienstgesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 679/1986Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Text
§ 45. (1) Der Vorsitzende der Zivildienstkommission und der der Zivildienstoberkommission sowie deren Stellvertreter müssen dem Richterstand angehören.Paragraph 45, (1) Der Vorsitzende der Zivildienstkommission und der der Zivildienstoberkommission sowie deren Stellvertreter müssen dem Richterstand angehören.
(2)Absatz 2,Zu Mitgliedern der Zivildienstkommission und der Zivildienstoberkommission dürfen nur Personen ernannt werden, die das aktive Wahlrecht zum Nationalrat besitzen.
(3)Absatz 3,Die Mitgliedschaft zur Zivildienstkommission und zur Zivildienstoberkommission endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, dem Verlust des aktiven Wahlrechtes zum Nationalrat oder dem der Kommission, dem das Mitglied angehört, gegenüber schriftlich erklärten Verzicht auf die Mitgliedschaft.
(4)Absatz 4,Die Mitgliedschaft zur Zivildienstkommission und zur Zivildienstoberkommission schließen einander aus.
(BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 48a) Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1980,, Artikel römisch zwei, Ziffer 48 a,)
Dokumentnummer
NOR12061669
alte Dokumentnummer
N41986104823