Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivildienstgesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 679/1986Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Text
§ 47. (1) Die Zivildienstkommission und die Zivildienstoberkommission beschließen in Senaten.Paragraph 47, (1) Die Zivildienstkommission und die Zivildienstoberkommission beschließen in Senaten.
(BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 50)Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1980,, Artikel römisch zwei, Ziffer 50,)
(2)Absatz 2,Jedes Mitglied der Zivildienstkommission und der Zivildienstoberkommission kann mehreren Senaten angehören. (BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 50)Jedes Mitglied der Zivildienstkommission und der Zivildienstoberkommission kann mehreren Senaten angehören. Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1980,, Artikel römisch zwei, Ziffer 50,) (3)Absatz 3,Jedem Senat der Zivildienstkommission und der Zivildienstoberkommission gehören als ständige Mitglieder an:
Der Vorsitzende der betreffenden Kommission oder einer seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzender;
ein Vertreter des Bundesministeriums für Inneres als Berichterstatter; der Vertreter des Bundesministeriums für Inneres in der Zivildienstoberkommission muß rechtskundig sein;
(BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 50)Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1980,, Artikel römisch zwei, Ziffer 50,) zwei Mitglieder auf Vorschlag von solchen Jugendorganisationen oder deren Verbänden, die nach ihren Statuten für die wirtschaftlichen, sozialen, rechtlichen und kulturellen Angelegenheiten der Jugend wirken und nach Zusammensetzung und Mitgliederzahl eine repräsentative Interessenvertretung der österreichischen Jugend darstellen;
zwei weitere Mitglieder, die auf Grund ihrer Ausbildung, beruflichen Tätigkeit und Lebenserfahrung für ihre Aufgabe besonders gut geeignet sind und wenn möglich ein abgeschlossenes Studium der Psychologie aufweisen, und zwar das eine auf Vorschlag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, das andere auf Vorschlag des Österreichischen Arbeiterkammertages.
(4)Absatz 4,Jedem Senat gehört gegebenenfalls weiters die Vertrauensperson des Antragstellers (§ 6 Abs. 3) als nicht ständiges Mitglied an.Jedem Senat gehört gegebenenfalls weiters die Vertrauensperson des Antragstellers (Paragraph 6, Absatz 3,) als nicht ständiges Mitglied an.
(5)Absatz 5,Die Vorschläge nach Abs. 3 Z 3 und 4 sind dem Bundesminister für Inneres zu erstatten. Sofern die dort genannten Stellen der Aufforderung, Kommissionsmitglieder vorzuschlagen, nicht binnen acht Wochen nachkommen, entfällt für die betreffende Funktionsperiode ihr Vorschlagsrecht.Die Vorschläge nach Absatz 3, Ziffer 3 und 4 sind dem Bundesminister für Inneres zu erstatten. Sofern die dort genannten Stellen der Aufforderung, Kommissionsmitglieder vorzuschlagen, nicht binnen acht Wochen nachkommen, entfällt für die betreffende Funktionsperiode ihr Vorschlagsrecht.
Dokumentnummer
NOR12061671
Alte Dokumentnummer
N41986104843