Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivildienstgesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 679/1986Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48Paragraph 48
Text
§ 48. (1) Zu einem Beschluß ist die Anwesenheit des Vorsitzenden, des Berichterstatters und dreier weiterer stimmberechtigter Senatsmitglieder erforderlich. Dem nicht ständigen Senatsmitglied kommt kein Stimmrecht zu. (BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 51)Paragraph 48, (1) Zu einem Beschluß ist die Anwesenheit des Vorsitzenden, des Berichterstatters und dreier weiterer stimmberechtigter Senatsmitglieder erforderlich. Dem nicht ständigen Senatsmitglied kommt kein Stimmrecht zu. Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1980,, Artikel römisch zwei, Ziffer 51,)
(2)Absatz 2,Ein Beschluß bedarf der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Dokumentnummer
NOR12061672
alte Dokumentnummer
N41986104853