Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivildienstgesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 679/1986Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 55Paragraph 55
Text
Abschnitt VIIIAbschnitt römisch acht
Behördliche Überwachung
§ 55. (1) Der Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Einhaltung der sich aus diesem Bundesgesetz für die Zivildienstpflichtigen ergebenden Pflichten zu überwachen.Paragraph 55, (1) Der Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Einhaltung der sich aus diesem Bundesgesetz für die Zivildienstpflichtigen ergebenden Pflichten zu überwachen.
(2)Absatz 2,Die behördliche Zuständigkeit zur Wahrnehmung des Schutzes des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Zivildienstleistenden richtet sich nach den gemäß § 38 Abs. 4 maßgeblichen Rechtsvorschriften.Die behördliche Zuständigkeit zur Wahrnehmung des Schutzes des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Zivildienstleistenden richtet sich nach den gemäß Paragraph 38, Absatz 4, maßgeblichen Rechtsvorschriften.
(3)Absatz 3,Die Überwachung der Einhaltung der sonst dem Rechtsträger der Einrichtung aufgetragenen Pflichten obliegt den im Abs. 1 genannten Behörden, soweit der Rechtsträger nicht der Bund, ein Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband ist.Die Überwachung der Einhaltung der sonst dem Rechtsträger der Einrichtung aufgetragenen Pflichten obliegt den im Absatz eins, genannten Behörden, soweit der Rechtsträger nicht der Bund, ein Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband ist.
(4)Absatz 4,Die Überwachungsbehörden haben festgestellte Verstöße unverzüglich dem Bundesministerium für Inneres zu berichten.
Dokumentnummer
NOR12061679
alte Dokumentnummer
N41986104923