Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivildienstgesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 679/1986Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 56Paragraph 56
Text
§ 56. (1) Jeder Zivildienstpflichtige hat bei seiner polizeilichen Anmeldung bei der Meldebehörde seine Zivildiensteigenschaft bekanntzugeben, und zwarParagraph 56, (1) Jeder Zivildienstpflichtige hat bei seiner polizeilichen Anmeldung bei der Meldebehörde seine Zivildiensteigenschaft bekanntzugeben, und zwar
durch Vorlage eines zusätzlichen Meldezettels oder
falls eine Anmeldung auf andere Weise vorgesehen ist, in der von der Meldebehörde geforderten Art. Die Meldebehörde hat dem Bundesministerium für Inneres jeweils unverzüglich im Falle der Z 1 den zusätzlichen Meldezettel zu übermitteln bzw. im Falle der Z 2 die Anmeldung mitzuteilen. (BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 59; BGBl. Nr. 459/1984, Art. II Z 20)falls eine Anmeldung auf andere Weise vorgesehen ist, in der von der Meldebehörde geforderten "Art". Die Meldebehörde hat dem Bundesministerium für Inneres jeweils unverzüglich im Falle der Ziffer eins, den zusätzlichen Meldezettel zu übermitteln bzw. im Falle der Ziffer 2, die Anmeldung mitzuteilen. Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1980,, Artikel römisch zwei, Ziffer 59,; Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1984,, Artikel römisch zwei, Ziffer 20,)
(2)Absatz 2,Zivildienstpflichtige, die ihren Aufenthalt für länger als sechs Monate in das Ausland verlegen, haben dies unverzüglich dem Bundesministerium für Inneres zu melden. Die Rückverlegung des Aufenthaltes in das Inland ist vom Zivildienstpflichtigen binnen drei Wochen dem Bundesministerium für Inneres zu melden. Dies gilt jedoch nicht für Zivildienstpflichtige,
deren dauernde Untauglichkeit für jeden Zivildienst festgestellt worden ist oder
die ihren ordentlichen Zivildienst vollständig geleistet haben und denen kein Bereitstellungsschein (§ 21a Abs. 2) ausgefolgt worden ist.die ihren ordentlichen Zivildienst vollständig geleistet haben und denen kein Bereitstellungsschein (Paragraph 21 a, Absatz 2,) ausgefolgt worden ist.
(BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 59)Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1980,, Artikel römisch zwei, Ziffer 59,)
Dokumentnummer
NOR12061680
alte Dokumentnummer
N41986104933