Rechtstracker.at

§ 62 ZDG

Fassungen
24.12.1986 bis 30.11.1988 — BGBl. Nr. 679/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 62 heute01.01.2002 § → § BGBl. I Nr. 98/2001
§ 6201.12.198831.12.2001 § → § BGBl. Nr. 598/1988
§ 6224.12.198630.11.1988 BGBl. Nr. 679/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62

Inkrafttretensdatum

24.12.1986BGBl. Nr. 679/1986

Außerkrafttretensdatum

30.11.1988danach: BGBl. Nr. 598/1988

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Paragraph 62, (1) Wer in der Absicht, sich dem Zivildienst zu entziehen, vorsätzlich seine gänzliche oder teilweise Dienstuntauglichkeit herbeiführt, begeht, wenn er sich dadurch wenigstens fahrlässig seinem Dienst für länger als dreißig Tage entzieht und sofern nicht der Tatbestand des Paragraph 59, Absatz eins, vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Arrest bis zu drei Monaten zu bestrafen.

  1. Absatz 2,Wer sich durch grobe Täuschung über Tatsachen, insbesondere durch Vortäuschen gänzlicher oder teilweiser Dienstuntauglichkeit, wenigstens fahrlässig seinem Zivildienst für länger als dreißig Tage entzieht, begeht, sofern nicht der Tatbestand des Paragraph 59, Absatz 2, vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Arrest bis zu drei Monaten zu bestrafen.

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR12061686

alte Dokumentnummer

N41986104993