Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivildienstgesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 679/1986Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 64Paragraph 64
Text
Nichtbefolgen einer Weisung
§ 64. (1) Wer als Zivildienstleistender vorsätzlich eine dienstliche Weisung seines Vorgesetzten nicht befolgt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Überwiegen erschwerende Umstände, so ist die selbständige oder gleichzeitige Verhängung einer Arreststrafe bis zur angegebenen Dauer zulässig. (BGBl. Nr. 459/1984, Art. II Z 22)Paragraph 64, (1) Wer als Zivildienstleistender vorsätzlich eine dienstliche Weisung seines Vorgesetzten nicht befolgt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Überwiegen erschwerende Umstände, so ist die selbständige oder gleichzeitige Verhängung einer Arreststrafe bis zur angegebenen Dauer zulässig. Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1984,, Artikel römisch zwei, Ziffer 22,)
(2)Absatz 2,Eine Handlung nach Abs. 1 bleibt straflos, wenn die WeisungEine Handlung nach Absatz eins, bleibt straflos, wenn die Weisung
die Menschenwürde verletzt,
von einer unzuständigen Person oder Stelle ausgegangen ist,
durch eine andere Weisung unwirksam geworden ist,
durch eine Änderung der Verhältnisse überholt ist und deshalb ihre Befolgung die Gefahr eines erheblichen Nachteiles für den Zweck des Einsatzes herbeiführen würde,
in keiner Beziehung zum Zivildienst steht oder
die Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung anordnet.
Dokumentnummer
NOR12061688
Alte Dokumentnummer
N41986105013