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§ 64 ZDG

Fassungen
24.12.1986 bis 30.11.1988 — BGBl. Nr. 679/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 64 heute01.01.2002 § → § BGBl. I Nr. 98/2001
§ 6401.12.198831.12.2001 § → § BGBl. Nr. 598/1988
§ 6424.12.198630.11.1988 BGBl. Nr. 679/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 64

Inkrafttretensdatum

24.12.1986BGBl. Nr. 679/1986

Außerkrafttretensdatum

30.11.1988danach: BGBl. Nr. 598/1988

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Nichtbefolgen einer Weisung

Paragraph 64, (1) Wer als Zivildienstleistender vorsätzlich eine dienstliche Weisung seines Vorgesetzten nicht befolgt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Überwiegen erschwerende Umstände, so ist die selbständige oder gleichzeitige Verhängung einer Arreststrafe bis zur angegebenen Dauer zulässig. Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1984,, Artikel römisch zwei, Ziffer 22,)

  1. Absatz 2,Eine Handlung nach Absatz eins, bleibt straflos, wenn die Weisung
    1. Ziffer eins
      die Menschenwürde verletzt,
    2. Ziffer 2
      von einer unzuständigen Person oder Stelle ausgegangen ist,
    3. Ziffer 3
      durch eine andere Weisung unwirksam geworden ist,
    4. Ziffer 4
      durch eine Änderung der Verhältnisse überholt ist und deshalb ihre Befolgung die Gefahr eines erheblichen Nachteiles für den Zweck des Einsatzes herbeiführen würde,
    5. Ziffer 5
      in keiner Beziehung zum Zivildienst steht oder
    6. Ziffer 6
      die Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung anordnet.

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR12061688

Alte Dokumentnummer

N41986105013