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§ 68 ZDG

Fassungen
24.12.1986 bis 30.11.1988 — BGBl. Nr. 679/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 68 heute01.01.2002 § → § BGBl. I Nr. 98/2001
§ 6801.12.198831.12.2001 § → § BGBl. Nr. 598/1988
§ 6824.12.198630.11.1988 BGBl. Nr. 679/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 68

Inkrafttretensdatum

24.12.1986BGBl. Nr. 679/1986

Außerkrafttretensdatum

30.11.1988danach: BGBl. Nr. 598/1988

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Paragraph 68, (1) Der Vorgesetzte des Zivildienstleistenden, der die ihm nach Paragraph 38, Absatz 6, obliegenden Pflichten verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Überwiegen erschwerende Umstände, so ist die selbständige oder gleichzeitige Verhängung einer Arreststrafe bis zur angegebenen Dauer zulässig. Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1984,, Artikel römisch zwei, Ziffer 26,)

  1. Absatz 2,Der Vorgesetzte des Zivildienstleistenden, der die Meldung nach Paragraph 39, Absatz 2, unterläßt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1984,, Artikel römisch zwei, Ziffer 26,)
  2. Absatz 3,Absatz eins und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die Zuwiderhandlung von einem Organ des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes begangen wurde. Besteht der Verdacht einer Zuwiderhandlung durch ein solches Organ, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn es sich um ein Organ des Bundes oder eines Landes handelt, eine Anzeige an das oberste Organ, dem das der Zuwiderhandlung verdächtigte Organ untersteht (Artikel 20, Absatz eins, erster Satz des B-VG), in allen anderen Fällen aber eine Anzeige an die Aufsichtsbehörde zu erstatten.

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR12061692

Alte Dokumentnummer

N41986105053