Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 679/1986Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,
Text
Verstöße gegen andere Pflichten
§ 69. Ein Dienstgeber, der die Meldung nach § 13 Abs. 5 unterläßt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Paragraph 69, Ein Dienstgeber, der die Meldung nach Paragraph 13, Absatz 5, unterläßt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
(BGBl. Nr. 459/1984, Art. II Z 27) Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1984,, Artikel römisch zwei, Ziffer 27,)