Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 284/1986Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
§ 6. Bei den Erhebungen über Fremdenunterkünfte sind zu erfassen: Paragraph 6, Bei den Erhebungen über Fremdenunterkünfte sind zu erfassen:
die Art der Fremdenunterkünfte und ihre Öffnungszeiten, bei gewerblichen Beherbergungsbetrieben auch die Betriebsart im Sinne des § 192 der Gewerbeordnung 1973 und allfällige Zusatzeinrichtungen;die Art der Fremdenunterkünfte und ihre Öffnungszeiten, bei gewerblichen Beherbergungsbetrieben auch die Betriebsart im Sinne des Paragraph 192, der Gewerbeordnung 1973 und allfällige Zusatzeinrichtungen;
bei gewerblichen Beherbergungsbetrieben die Betriebsgruppe gemäß § 5 Abs. 3;bei gewerblichen Beherbergungsbetrieben die Betriebsgruppe gemäß Paragraph 5, Absatz 3,;
die Zahl der Fremdenbetten und der Fremdenzimmer und deren Ausstattung.
Dokumentnummer
NOR12061731
Alte Dokumentnummer
N4198613828S