Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 284/1986Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
§ 19. (1) Die bei den statistischen Erhebungen in Erfüllung der Auskunftspflicht gemachten Angaben dürfen vorbehaltlich der Bestimmung des Abs. 2 nur für statistische Zwecke verwendet werden.Paragraph 19, (1) Die bei den statistischen Erhebungen in Erfüllung der Auskunftspflicht gemachten Angaben dürfen vorbehaltlich der Bestimmung des Absatz 2, nur für statistische Zwecke verwendet werden.
(2)Absatz 2,Die in den Statistischen Meldeblättern enthaltenen Angaben können von der Berichtsgemeinde auch noch für folgende Zwecke verwendet werden:
Auskunftserteilung darüber, in welcher Fremdenunterkunft ein Fremder nächtigt oder genächtigt hat, sofern dieser die Auskunftserteilung nicht ausdrücklich untersagt hat.
Berechnung der mit der Fremdennächtigung verbundenen Gemeindeabgaben oder Kurtaxen.
Dokumentnummer
NOR12061744
Alte Dokumentnummer
N4198613841S