Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 284/1986Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
§ 21. Bis zur ersten gemäß § 3 durchzuführenden Auswahl der Berichtsgemeinden sind den Erhebungen die bisherigen Berichtsgemeinden zugrunde zu legen. Eine Gemeinde kann während dieses Zeitraumes vom Österreichischen Statistischen Zentralamt nach Anhörung der Landesregierung nur dann als Berichtsgemeinde einbezogen werden, wenn die Zahl ihrer Fremdenübernachtungen im letzten Kalenderjahr mindestens 3 000 betragen hat. Eine Gemeinde kann während dieses Zeitraumes vom Österreichischen Statistischen Zentralamt nach Anhörung der Landesregierung nur dann aus dem Kreis der Berichtsgemeinden ausgeschlossen werden, wenn die Zahl ihrer Fremdenübernachtungen im letzten Kalenderjahr nicht mehr als 3 000 betragen hat. Paragraph 21, Bis zur ersten gemäß Paragraph 3, durchzuführenden Auswahl der Berichtsgemeinden sind den Erhebungen die bisherigen Berichtsgemeinden zugrunde zu legen. Eine Gemeinde kann während dieses Zeitraumes vom Österreichischen Statistischen Zentralamt nach Anhörung der Landesregierung nur dann als Berichtsgemeinde einbezogen werden, wenn die Zahl ihrer Fremdenübernachtungen im letzten Kalenderjahr mindestens 3 000 betragen hat. Eine Gemeinde kann während dieses Zeitraumes vom Österreichischen Statistischen Zentralamt nach Anhörung der Landesregierung nur dann aus dem Kreis der Berichtsgemeinden ausgeschlossen werden, wenn die Zahl ihrer Fremdenübernachtungen im letzten Kalenderjahr nicht mehr als 3 000 betragen hat.
Dokumentnummer
NOR12061746
Alte Dokumentnummer
N4198613843S