Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Waffengesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 443/1986Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
§ 41. (1) Mit Ablauf des 30. Juni 1967 verlieren ihre Gültigkeit:Paragraph 41, (1) Mit Ablauf des 30. Juni 1967 verlieren ihre Gültigkeit:
Die auf Grund des § 11 des Waffengesetzes vom 18. März 1938, dRGBl. I S 265, ausgestellten Waffenerwerbscheine;Die auf Grund des Paragraph 11, des Waffengesetzes vom 18. März 1938, dRGBl. römisch eins S 265, ausgestellten Waffenerwerbscheine;
die auf Grund des § 19 Abs. 2, des § 20 und des § 24 des erwähnten Gesetzes ausgestellten Bescheinigungen.die auf Grund des Paragraph 19, Absatz 2,, des Paragraph 20 und des Paragraph 24, des erwähnten Gesetzes ausgestellten Bescheinigungen.
(2)Absatz 2,Ein auf Grund des § 14 des Waffengesetzes vom 18. März 1938, dRGBl. I S 265, ausgestellter Waffenschein berechtigt bis zum Ablauf der auf ihm vermerkten Gültigkeitsdauer zum Führen der Schußwaffen, auf die er lautet, und, sofern er auf Faustfeuerwaffen lautet, auch zum Besitz dieser Waffen. Für die Entziehung eines solchen Waffenscheines gilt § 20 dieses Bundesgesetzes sinngemäß. § 42 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß zum Zeitpunkt des Ablaufes der Gültigkeitsdauer des Waffenscheines der Lauf der im § 42 Abs. 1 bezeichneten Frist von sechs Monaten beginnt.Ein auf Grund des Paragraph 14, des Waffengesetzes vom 18. März 1938, dRGBl. römisch eins S 265, ausgestellter Waffenschein berechtigt bis zum Ablauf der auf ihm vermerkten Gültigkeitsdauer zum Führen der Schußwaffen, auf die er lautet, und, sofern er auf Faustfeuerwaffen lautet, auch zum Besitz dieser Waffen. Für die Entziehung eines solchen Waffenscheines gilt Paragraph 20, dieses Bundesgesetzes sinngemäß. Paragraph 42, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß zum Zeitpunkt des Ablaufes der Gültigkeitsdauer des Waffenscheines der Lauf der im Paragraph 42, Absatz eins, bezeichneten Frist von sechs Monaten beginnt.
(3)Absatz 3,Ein auf Grund des § 23 des Waffengesetzes vom 18. März 1938, dRGBl. I S 265, erlassenes Waffenverbot gilt als Waffenverbot nach § 12 dieses Bundesgesetzes. Die Behörde hat jedoch ein solches Waffenverbot auf Antrag aufzuheben, wenn es den Voraussetzungen des § 12 nicht entspricht.Ein auf Grund des Paragraph 23, des Waffengesetzes vom 18. März 1938, dRGBl. römisch eins S 265, erlassenes Waffenverbot gilt als Waffenverbot nach Paragraph 12, dieses Bundesgesetzes. Die Behörde hat jedoch ein solches Waffenverbot auf Antrag aufzuheben, wenn es den Voraussetzungen des Paragraph 12, nicht entspricht.
Dokumentnummer
NOR12061800
Alte Dokumentnummer
N4198614015S