Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Waffengesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 443/1986Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
§ 42. (1) Einer Person, die am 1. Juli 1967 Faustfeuerwaffen besitzt und der die nach diesem Bundesgesetz erforderliche Erlaubnis zum Besitz dieser Faustfeuerwaffen fehlt, steht es frei, binnen sechs Monaten bei der Behörde unter Angabe der Anzahl, Erzeuger (Marken), Kaliber und Nummern ihrer Faustfeuerwaffen die Erteilung dieser Erlaubnis zu beantragen. Der Besitz der Faustfeuerwaffen gilt während dieses Zeitraumes, sofern jedoch die Erteilung der Erlaubnis beantragt wurde, bis zum Eintritt der Rechtskraft des den Antrag erledigenden Bescheides und in den Fällen des Abs. 4 Z 2 bis zum Ablauf der dort bestimmten Frist als erlaubt.Paragraph 42, (1) Einer Person, die am 1. Juli 1967 Faustfeuerwaffen besitzt und der die nach diesem Bundesgesetz erforderliche Erlaubnis zum Besitz dieser Faustfeuerwaffen fehlt, steht es frei, binnen sechs Monaten bei der Behörde unter Angabe der Anzahl, Erzeuger (Marken), Kaliber und Nummern ihrer Faustfeuerwaffen die Erteilung dieser Erlaubnis zu beantragen. Der Besitz der Faustfeuerwaffen gilt während dieses Zeitraumes, sofern jedoch die Erteilung der Erlaubnis beantragt wurde, bis zum Eintritt der Rechtskraft des den Antrag erledigenden Bescheides und in den Fällen des Absatz 4, Ziffer 2 bis zum Ablauf der dort bestimmten Frist als erlaubt.
(2)Absatz 2,Der Antragsteller hat der Behörde auf deren Verlangen die in seinem Besitz befindlichen Faustfeuerwaffen vorzuweisen.
(3)Absatz 3,Der Antrag ist nach den §§ 16 bis 19 zu erledigen. § 19 ist jedoch mit der Maßgabe anzuwenden, daß zumindest der Besitz der dem Besitzstand des Antragstellers am 1. Juli 1967 entsprechenden Anzahl von Faustfeuerwaffen zu erlauben ist.Der Antrag ist nach den Paragraphen 16 bis 19 zu erledigen. Paragraph 19, ist jedoch mit der Maßgabe anzuwenden, daß zumindest der Besitz der dem Besitzstand des Antragstellers am 1. Juli 1967 entsprechenden Anzahl von Faustfeuerwaffen zu erlauben ist.
(4)Absatz 4,Der Besitzer von Faustfeuerwaffen,
der nicht beabsichtigt, einen Antrag nach Abs. 1 zu stellen, hat diese innerhalb der dort bestimmten Frist,der nicht beabsichtigt, einen Antrag nach Absatz eins, zu stellen, hat diese innerhalb der dort bestimmten Frist,
dessen Antrag abgewiesen wurde, hat diese binnen zwei Wochen, vom Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des abweisenden Bescheides an gerechnet,
einer zum Erwerb von Faustfeuerwaffen befugten Person zu überlassen oder sie der Behörde abzuliefern.
(5)Absatz 5,Faustfeuerwaffen, die gemäß Abs. 4 abgeliefert wurden, sind von der Behörde der öffentlichen Versteigerung oder der Veräußerung durch eine zum Handel mit Waffen befugte Person zuzuführen. Der Erlös ist dem letzten früheren Besitzer der Faustfeuerwaffen auszufolgen.Faustfeuerwaffen, die gemäß Absatz 4, abgeliefert wurden, sind von der Behörde der öffentlichen Versteigerung oder der Veräußerung durch eine zum Handel mit Waffen befugte Person zuzuführen. Der Erlös ist dem letzten früheren Besitzer der Faustfeuerwaffen auszufolgen.
Schlagworte
Pistole, Revolver
Dokumentnummer
NOR12061801
Alte Dokumentnummer
N4198614016S