Rechtstracker.at

§ 42

Fassungen
30.08.1986 bis 14.07.1994 — BGBl. Nr. 443/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4215.07.199430.06.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 12/1997
§ 4230.08.198614.07.1994 BGBl. Nr. 443/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Waffengesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1986,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

30.08.1986BGBl. Nr. 443/1986

Außerkrafttretensdatum

14.07.1994

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Paragraph 42, (1) Einer Person, die am 1. Juli 1967 Faustfeuerwaffen besitzt und der die nach diesem Bundesgesetz erforderliche Erlaubnis zum Besitz dieser Faustfeuerwaffen fehlt, steht es frei, binnen sechs Monaten bei der Behörde unter Angabe der Anzahl, Erzeuger (Marken), Kaliber und Nummern ihrer Faustfeuerwaffen die Erteilung dieser Erlaubnis zu beantragen. Der Besitz der Faustfeuerwaffen gilt während dieses Zeitraumes, sofern jedoch die Erteilung der Erlaubnis beantragt wurde, bis zum Eintritt der Rechtskraft des den Antrag erledigenden Bescheides und in den Fällen des Absatz 4, Ziffer 2 bis zum Ablauf der dort bestimmten Frist als erlaubt.

  1. Absatz 2,Der Antragsteller hat der Behörde auf deren Verlangen die in seinem Besitz befindlichen Faustfeuerwaffen vorzuweisen.
  2. Absatz 3,Der Antrag ist nach den Paragraphen 16 bis 19 zu erledigen. Paragraph 19, ist jedoch mit der Maßgabe anzuwenden, daß zumindest der Besitz der dem Besitzstand des Antragstellers am 1. Juli 1967 entsprechenden Anzahl von Faustfeuerwaffen zu erlauben ist.
  3. Absatz 4,Der Besitzer von Faustfeuerwaffen,
    1. Ziffer eins
      der nicht beabsichtigt, einen Antrag nach Absatz eins, zu stellen, hat diese innerhalb der dort bestimmten Frist,
    2. Ziffer 2
      dessen Antrag abgewiesen wurde, hat diese binnen zwei Wochen, vom Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des abweisenden Bescheides an gerechnet,
    einer zum Erwerb von Faustfeuerwaffen befugten Person zu überlassen oder sie der Behörde abzuliefern.
  4. Absatz 5,Faustfeuerwaffen, die gemäß Absatz 4, abgeliefert wurden, sind von der Behörde der öffentlichen Versteigerung oder der Veräußerung durch eine zum Handel mit Waffen befugte Person zuzuführen. Der Erlös ist dem letzten früheren Besitzer der Faustfeuerwaffen auszufolgen.

Schlagworte

Pistole, Revolver

Gesetzesnummer

10005616

Dokumentnummer

NOR12061801

Alte Dokumentnummer

N4198614016S