dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der §§ 4a, 14 Abs. 4, 28 Abs. 2, 28a, 28b und 36 ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 26 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 27 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 27 Abs. 2 im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und für Auswärtige Angelegenheiten, hinsichtlich des § 27 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten, hinsichtlich des § 33 im Einvernehmen mit den Bundesministern für Auswärtige Angelegenheiten und für Handel, Gewerbe und Industrie, hinsichtlich des § 11 Abs. 3, des § 31 Abs. 2, des § 32 Z 2 lit. b und des § 44 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie,dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Paragraphen 4 a, 14, Absatz 4, 28, Absatz 2, 28 a, 28 b und 36 ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des Paragraph 26, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des Paragraph 27, Absatz eins, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des Paragraph 27, Absatz 2, im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und für Auswärtige Angelegenheiten, hinsichtlich des Paragraph 27, Absatz 3, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten, hinsichtlich des Paragraph 33, im Einvernehmen mit den Bundesministern für Auswärtige Angelegenheiten und für Handel, Gewerbe und Industrie, hinsichtlich des Paragraph 11, Absatz 3,, des Paragraph 31, Absatz 2,, des Paragraph 32, Ziffer 2, Litera b und des Paragraph 44, Absatz eins, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie,