Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwaltungsstrafgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 172/1950 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 516/1987Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 516 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 52aParagraph 52 a
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren
Text
§ 52a. (1) Von Amts wegen kann ein rechtskräftiger Bescheid, durch den zum Nachteil des Bestraften das Gesetz offenkundig verletzt worden ist, von der Behörde, die ihn erlassen hat, oder von der Berufungsbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Auf die Ausübung dieses Rechtes hat niemand einen Anspruch.Paragraph 52 a, (1) Von Amts wegen kann ein rechtskräftiger Bescheid, durch den zum Nachteil des Bestraften das Gesetz offenkundig verletzt worden ist, von der Behörde, die ihn erlassen hat, oder von der Berufungsbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Auf die Ausübung dieses Rechtes hat niemand einen Anspruch.
(2)Absatz 2,Die Folgen der Bestrafung sind wiedergutzumachen. Soweit dies nicht möglich ist, ist gemäß dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 270/1969, zu entschädigen.Die Folgen der Bestrafung sind wiedergutzumachen. Soweit dies nicht möglich ist, ist gemäß dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 270 aus 1969,, zu entschädigen.
Dokumentnummer
NOR12061870
Alte Dokumentnummer
N4198711468E