Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelsstatistisches Gesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 661/1987Bundesgesetzblatt Nr. 661 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
46/02 Sonstiges Statistik
Text
§ 18. (1) Wenn bei der Posteinfuhr nicht wertzollpflichtiger Waren ein Grenzwert nicht feststellbar ist, wird der in der Zollerklärung enthaltene Wert für die handelsstatistische Anmeldung zugrunde gelegt.Paragraph 18, (1) Wenn bei der Posteinfuhr nicht wertzollpflichtiger Waren ein Grenzwert nicht feststellbar ist, wird der in der Zollerklärung enthaltene Wert für die handelsstatistische Anmeldung zugrunde gelegt.
(2)Absatz 2,Bei der Ermittlung des Grenzwertes von Rückwaren ist nach Möglichkeit der bei der ursprünglichen Ausfuhr beziehungsweise Einfuhr angemeldete Wert heranzuziehen.
Dokumentnummer
NOR12061970
Alte Dokumentnummer
N4198713944S