Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivildienstgesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1988Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 598 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19aParagraph 19 a
Text
§ 19a. (1) Zivildienstleistende, deren Dienstunfähigkeit von dem gemäß § 19 Abs. 2 zuständigen Amtsarzt festgestellt wird, sind mit Ablauf des Tages dieser Feststellung vorzeitig aus dem Zivildienst zu entlassen.Paragraph 19 a, (1) Zivildienstleistende, deren Dienstunfähigkeit von dem gemäß Paragraph 19, Absatz 2, zuständigen Amtsarzt festgestellt wird, sind mit Ablauf des Tages dieser Feststellung vorzeitig aus dem Zivildienst zu entlassen.
(2)Absatz 2,Als dienstunfähig gilt, wer geistig oder körperlich zu jedem Zivildienst
unfähig ist.
(3)Absatz 3,Vorübergehende Dienstunfähigkeit (Abs. 2 Z 2) ist anzunehmen, wenn die Herstellung der Dienstfähigkeit innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Feststellung nach Abs. 1, sofern aber der Zivildienst früher endet bis zu diesem Zeitpunkt, nicht zu erwarten ist.Vorübergehende Dienstunfähigkeit (Absatz 2, Ziffer 2,) ist anzunehmen, wenn die Herstellung der Dienstfähigkeit innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Feststellung nach Absatz eins,, sofern aber der Zivildienst früher endet bis zu diesem Zeitpunkt, nicht zu erwarten ist.
(4)Absatz 4,Ist die angeführte Dienstunfähigkeit auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführen, so findet Abs. 1 nur dann Anwendung, wenn der betroffene Zivildienstleistende mit seinem unverzüglichen Ausscheiden aus dem Zivildienst einverstanden ist.Ist die angeführte Dienstunfähigkeit auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführen, so findet Absatz eins, nur dann Anwendung, wenn der betroffene Zivildienstleistende mit seinem unverzüglichen Ausscheiden aus dem Zivildienst einverstanden ist.
(5)Absatz 5,Für die verbleibende Dienstzeit hat nach Wegfall des Entlassungsgrundes sobald wie möglich eine weitere Zuweisung zu erfolgen.
(6)Absatz 6,Zivildienstpflichtige, die aus dem Zivildienst vorzeitig entlassen worden sind, haben den Wegfall der Voraussetzungen für die vorzeitige Entlassung unverzüglich dem Bundesministerium für Inneres mitzuteilen.
Anmerkung
NOV: Art. I und III, BGBl. Nr. 598/1988
Dokumentnummer
NOR12062047
Alte Dokumentnummer
N4198810200A