Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivildienstgesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1988Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 598 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25aParagraph 25 a
Text
§ 25a. (1) Nimmt der Zivildienstleistende an der Verpflegung durch den Bund oder den Rechtsträger der Einrichtung nicht teil, gebührt ihm an Stelle der Verpflegung ein VerpflegsgeldParagraph 25 a, (1) Nimmt der Zivildienstleistende an der Verpflegung durch den Bund oder den Rechtsträger der Einrichtung nicht teil, gebührt ihm an Stelle der Verpflegung ein Verpflegsgeld
in der Höhe des den Wehrpflichtigen nach § 11 Abs. 3 des Heeresgebührengesetzes 1985 - HGG, BGBl. Nr. 87, gebührenden Tageskostgeldes, wenn die Einrichtung aus in der Person des Zivildienstleistenden gelegenen Gründen, wie Familienbesuch und Dienstfreistellung gemäß § 23a, die Nichtteilnahme an der Verpflegung bewilligt und einer Bewilligung Interessen des Zivildienstes nicht entgegenstehen,in der Höhe des den Wehrpflichtigen nach Paragraph 11, Absatz 3, des Heeresgebührengesetzes 1985 - HGG, Bundesgesetzblatt Nr. 87, gebührenden Tageskostgeldes, wenn die Einrichtung aus in der Person des Zivildienstleistenden gelegenen Gründen, wie Familienbesuch und Dienstfreistellung gemäß Paragraph 23 a,, die Nichtteilnahme an der Verpflegung bewilligt und einer Bewilligung Interessen des Zivildienstes nicht entgegenstehen,
in der doppelten Höhe des in Z 1 genannten Tageskostgeldes für einen in häuslicher Pflege verbrachten Krankenstand (§ 23b Abs. 2).in der doppelten Höhe des in Ziffer eins, genannten Tageskostgeldes für einen in häuslicher Pflege verbrachten Krankenstand (Paragraph 23 b, Absatz 2,).
(2)Absatz 2,Kein Verpflegsgeld gebührt während der Zeit einer stationären Behandlung in einem Krankenhaus oder eines Aufenthaltes in einem Genesungsheim ab dem der Einlieferung nächstfolgenden bis zu dem der Entlassung vorangehenden Tag (§ 28 Abs. 2).Kein Verpflegsgeld gebührt während der Zeit einer stationären Behandlung in einem Krankenhaus oder eines Aufenthaltes in einem Genesungsheim ab dem der Einlieferung nächstfolgenden bis zu dem der Entlassung vorangehenden Tag (Paragraph 28, Absatz 2,).
(3)Absatz 3,Das Verpflegsgeld nach Abs. 1 ist von der Einrichtung ehestens, im Falle der Z 2 jedoch spätestens am zweiten Werktag nach Wiederantritt des Dienstes, auszuzahlen.Das Verpflegsgeld nach Absatz eins, ist von der Einrichtung ehestens, im Falle der Ziffer 2, jedoch spätestens am zweiten Werktag nach Wiederantritt des Dienstes, auszuzahlen.
Anmerkung
NOV: Art. I und III, BGBl. Nr. 598/1988
Dokumentnummer
NOR12062053
alte Dokumentnummer
N4198810206A