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§ 4 NÄG

Fassungen
01.07.1988 bis 30.04.1995 — BGBl. Nr. 195/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute01.07.2018 § → § BGBl. I Nr. 59/2017
§ 401.05.199530.06.2018 § → § BGBl. Nr. 25/1995
§ 401.07.198830.04.1995 BGBl. Nr. 195/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Namensänderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.1988BGBl. Nr. 195/1988

Außerkrafttretensdatum

30.04.1995danach: BGBl. Nr. 25/1995

Abkürzung

NÄG

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

Erstreckung der Wirkung auf den Ehegatten

Paragraph 4, Die einem Ehegatten bewilligte Änderung des Familiennamens erstreckt sich auf den anderen Ehegatten, wenn dieser dem Personenkreis des Paragraph eins, Absatz eins, angehört und den gleichen Familiennamen führt. Diese Wirkung ist im Bescheid auszuschließen, wenn dies von einem der Ehegatten mit Zustimmung des anderen beantragt und glaubhaft gemacht wird, daß die Beibehaltung des bisherigen Familiennamens notwendig ist, um unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht zu vermeiden und diese Nachteile auf andere Weise nicht abgewendet werden können.

Gesetzesnummer

10005648

Dokumentnummer

NOR12062088

alte Dokumentnummer

N4198810467E