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§ 5 NÄG

Fassungen
01.07.1988 bis 30.04.1995 — BGBl. Nr. 195/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute01.01.2020 § → § BGBl. I Nr. 100/2018
§ 501.05.199531.12.2019 § → § BGBl. Nr. 25/1995
§ 501.07.198830.04.1995 BGBl. Nr. 195/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Namensänderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.07.1988BGBl. Nr. 195/1988

Außerkrafttretensdatum

30.04.1995danach: BGBl. Nr. 25/1995

Abkürzung

NÄG

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

Erstreckung der Wirkung auf Kinder

Paragraph 5, (1) Die Änderung des Familiennamens beider Ehegatten (Paragraph 4,) erstreckt sich auf

  1. Litera a
    ein gemeinsames eheliches Kind;
  2. Litera b
    ein gemeinsam an Kindesstatt angenommenes Kind;
  3. Litera c
    ein von einem Ehegatten an Kindesstatt angenommenes Kind des anderen Ehegatten;
  4. Litera d
    ein uneheliches Kind der Ehefrau, dem der Ehemann seinen Familiennamen gegeben hat.
  1. Absatz 2,Die Änderung des Familiennamens der Mutter eines unehelichen Kindes erstreckt sich auf dieses, ebenso die Änderung des Familiennamens des Vaters, dessen Vaterschaft festgestellt ist, wenn er dem Kind seinen Familiennamen gegeben hat.
  2. Absatz 3,Die Wirkungen nach Absatz eins und 2 sind im Bescheid auf Antrag beider Ehegatten (Absatz eins,) oder der Mutter (Absatz 2,) auszuschließen, wenn das Wohl des Kindes ohne die Beibehaltung des bisherigen Familiennamens gefährdet ist.
  3. Absatz 4,Die Änderung des Familiennamens des Kindes nach Absatz eins und 2 erstreckt sich auf dessen Kind im Sinn des Absatz eins,
  4. Absatz 5,Die Wirkungen der Absatz eins, 2 und 4 treten nur ein, wenn das Kind dem Personenkreis des Paragraph eins, Absatz eins, angehört, minderjährig und ledig ist und bisher den Familiennamen des Antragstellers geführt hat. Hat das Kind das 14. Lebensjahr vollendet, treten die Wirkungen überdies nur ein, wenn das Kind dem persönlich zugestimmt hat.

Gesetzesnummer

10005648

Dokumentnummer

NOR12062089

alte Dokumentnummer

N4198810468E