Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Namensänderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 195/1988Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
Zustimmungen
§ 6. (1) Die Zustimmung nach § 1 Abs. 2 und 3 sowie § 5 Abs. 5 ist vor der Bewilligung der Änderung des Familiennamens der nach § 7 zuständigen Behörde zu erklären.Paragraph 6, (1) Die Zustimmung nach Paragraph eins, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 5, Absatz 5, ist vor der Bewilligung der Änderung des Familiennamens der nach Paragraph 7, zuständigen Behörde zu erklären.
(2)Absatz 2,Hat das zustimmungsberechtigte Kind seinen Wohnsitz, mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist die Erklärung mündlich bei der nach § 7 zuständigen oder bei der von dieser um die Vernehmung des Kindes ersuchten Bezirksverwaltungsbehörde anzubringen. In den übrigen Fällen kann die Zustimmungserklärung schriftlich oder mündlich angebracht werden.Hat das zustimmungsberechtigte Kind seinen Wohnsitz, mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist die Erklärung mündlich bei der nach Paragraph 7, zuständigen oder bei der von dieser um die Vernehmung des Kindes ersuchten Bezirksverwaltungsbehörde anzubringen. In den übrigen Fällen kann die Zustimmungserklärung schriftlich oder mündlich angebracht werden.
Dokumentnummer
NOR12062090
Alte Dokumentnummer
N4198810469E