Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Namensänderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 195/1988Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
Parteien
§ 8. (1) Die Stellung einer Partei kommt in einem Verfahren auf Änderung des Familiennamens oder Vornamens jedenfalls zuParagraph 8, (1) Die Stellung einer Partei kommt in einem Verfahren auf Änderung des Familiennamens oder Vornamens jedenfalls zu
dem Ehegatten des Antragstellers, wenn dieser den gleichen Familiennamen führt;
dem Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, wenn sich die Wirkung einer Änderung des Familiennamens gemäß § 5 auf dieses erstreckt oder erstrecken würde, falls nicht ein Antrag gemäß § 5 Abs. 3 gestellt worden wäre;dem Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, wenn sich die Wirkung einer Änderung des Familiennamens gemäß Paragraph 5, auf dieses erstreckt oder erstrecken würde, falls nicht ein Antrag gemäß Paragraph 5, Absatz 3, gestellt worden wäre;
der Person, die im Sinn des § 3 Z 3 in ihren berechtigten Interessen berührt ist;der Person, die im Sinn des Paragraph 3, Ziffer 3, in ihren berechtigten Interessen berührt ist;
den Eltern eines minderjährigen Kindes, soweit sie nicht als dessen gesetzlicher Vertreter den Antrag eingebracht haben.
(2)Absatz 2,Kinder zwischen dem vollendeten 10. und 14. Lebensjahr, für die ein Antrag auf Änderung ihres Familiennamens oder Vornamens eingebracht wurde oder auf die sich die Wirkung einer Änderung des Familiennamens gemäß § 5 erstreckt oder erstrecken würde, falls nicht ein Antrag gemäß § 5 Abs. 3 eingebracht worden wäre, sind anzuhören.Kinder zwischen dem vollendeten 10. und 14. Lebensjahr, für die ein Antrag auf Änderung ihres Familiennamens oder Vornamens eingebracht wurde oder auf die sich die Wirkung einer Änderung des Familiennamens gemäß Paragraph 5, erstreckt oder erstrecken würde, falls nicht ein Antrag gemäß Paragraph 5, Absatz 3, eingebracht worden wäre, sind anzuhören.
(3)Absatz 3,Sind Parteien gemäß Abs. 1 Z 4 der Behörde namentlich nicht bekannt, ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und im Sinn des § 41 AVG 1950 bekanntzumachen.Sind Parteien gemäß Absatz eins, Ziffer 4, der Behörde namentlich nicht bekannt, ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und im Sinn des Paragraph 41, AVG 1950 bekanntzumachen.
Dokumentnummer
NOR12062092
alte Dokumentnummer
N4198810471E