Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Namensänderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 195/1988Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
Mitteilungen
§ 9. Die Behörde hat die Änderung eines Familiennamens oder eines Vornamens allen Verwaltungsbehörden und Gerichten schriftlich mitzuteilen, für die die Kenntnis davon eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben bildet. Paragraph 9, Die Behörde hat die Änderung eines Familiennamens oder eines Vornamens allen Verwaltungsbehörden und Gerichten schriftlich mitzuteilen, für die die Kenntnis davon eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben bildet.
Dokumentnummer
NOR12062093
alte Dokumentnummer
N4198810472E