Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Namensänderungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 299/1988Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
Mitteilungen
§ 3. (1) Jede Änderung des Familiennamens und Vornamens einer Person auf Grund einer Bewilligung oder der Erstreckung der Wirkung einer Änderung des Familiennamens ist jedenfalls mitzuteilenParagraph 3, (1) Jede Änderung des Familiennamens und Vornamens einer Person auf Grund einer Bewilligung oder der Erstreckung der Wirkung einer Änderung des Familiennamens ist jedenfalls mitzuteilen
der Personenstandsbehörde (Altmatrikenführer), in deren Geburtenbuch die Geburt beurkundet ist;
der Personenstandsbehörde (Altmatrikenführer), in deren Ehebuch die Eheschließung beurkundet ist;
der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle;
der Wählerevidenz, wenn die Änderung einen österreichischen Staatsbürger betrifft, der das 18. Lebensjahr vollendet hat;
der Bundespolizeidirektion Wien, wenn die Änderung eine Person betrifft, die das 14. Lebensjahr vollendet hat;
dem Militärkommando, wenn die Änderung einen österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechts betrifft, der das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, noch nicht abgelaufen ist;
dem Gericht, wenn die Änderung eine unter Pflegschaft (Sachwalterschaft) stehende Person betrifft;
der österreichischen Notariatskammer.
(2)Absatz 2,Mitteilungen gemäß § 9 des Namensänderungsgesetzes haben zu enthaltenMitteilungen gemäß Paragraph 9, des Namensänderungsgesetzes haben zu enthalten
den Familiennamen und die Vornamen vor und nach der Namensänderung;
das Datum, den Ort und die Eintragung der Geburt, gegebenenfalls auch der Eheschließung;
die Staatsangehörigkeit (Staatenlosigkeit oder ungeklärte Staatsangehörigkeit, Rechtsstellung eines Flüchtlings), den Nachweis und die Evidenzgemeinde;
die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, den Tag und die Geschäftszahl sowie den Tag der Wirksamkeit der Entscheidung.
Dokumentnummer
NOR12062100
Alte Dokumentnummer
N4198810690E