Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivildienstgesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1988Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 598 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
§ 6. (1) Über den Antrag nach § 5 Abs. 1 hat die Zivildienstkommission zu entscheiden. Das Bundesministerium für Inneres hat dem zuständigen Militärkommando (§ 5 Abs. 2) den Ausgang des Verfahrens nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung unverzüglich mitzuteilen.Paragraph 6, (1) Über den Antrag nach Paragraph 5, Absatz eins, hat die Zivildienstkommission zu entscheiden. Das Bundesministerium für Inneres hat dem zuständigen Militärkommando (Paragraph 5, Absatz 2,) den Ausgang des Verfahrens nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung unverzüglich mitzuteilen.
(2)Absatz 2,Der Antragsteller hat die vorgebrachten Gewissensgründe glaubhaft zu machen. Die Zivildienstkommission hat bei der Würdigung dieser Gründe insbesondere auch auf das bisherige Verhalten des Antragstellers Bedacht zu nehmen.
(3)Absatz 3,Der Antragsteller kann dem Verfahren vor der Zivildienstkommission und der Zivildienstoberkommission eine Person seines Vertrauens beiziehen. Dieser stehen im Verfahren vor diesen Behörden das Recht auf Akteneinsicht und weiters die Rechte zu, die der Partei gemäß § 43 Abs. 3 AVG 1950 bei mündlichen Verhandlungen eingeräumt werden. Die Vertrauensperson darf diese Tätigkeit nicht gewerbsmäßig ausüben.Der Antragsteller kann dem Verfahren vor der Zivildienstkommission und der Zivildienstoberkommission eine Person seines Vertrauens beiziehen. Dieser stehen im Verfahren vor diesen Behörden das Recht auf Akteneinsicht und weiters die Rechte zu, die der Partei gemäß Paragraph 43, Absatz 3, AVG 1950 bei mündlichen Verhandlungen eingeräumt werden. Die Vertrauensperson darf diese Tätigkeit nicht gewerbsmäßig ausüben.
(4)Absatz 4,Wird der Antragsteller vor der Entscheidung der Zivildienstkommission oder der Zivildienstoberkommission durch Einberufungsbefehl oder allgemeine Bekanntmachung zum Präsenzdienst einberufen, so hat er davon der Zivildienstkommission oder der Zivildienstoberkommission schriftlich oder mündlich innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Einberufungsbefehles oder der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung Mitteilung zu machen. Vom Zeitpunkt des Einlangens dieser Benachrichtigung an ist Abs. 5 anzuwenden.Wird der Antragsteller vor der Entscheidung der Zivildienstkommission oder der Zivildienstoberkommission durch Einberufungsbefehl oder allgemeine Bekanntmachung zum Präsenzdienst einberufen, so hat er davon der Zivildienstkommission oder der Zivildienstoberkommission schriftlich oder mündlich innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Einberufungsbefehles oder der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung Mitteilung zu machen. Vom Zeitpunkt des Einlangens dieser Benachrichtigung an ist Absatz 5, anzuwenden.
(5)Absatz 5,Ist die Entscheidung der Zivildienstkommission oder der Zivildienstoberkommission dem Antragsteller nicht längstens bis zum dritten Tag vor dem Tag, an dem er den Dienst anzutreten hat, zugestellt worden oder ist die Entscheidung der Zivildienstkommission bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig geworden, so ist bei einer Einberufung
zu Truppenübungen - sofern der Antrag nach § 5 Abs. 1 innerhalb von drei Monaten nach Entlassung aus dem Grundwehrdienst eingebracht worden ist -zu Truppenübungen - sofern der Antrag nach Paragraph 5, Absatz eins, innerhalb von drei Monaten nach Entlassung aus dem Grundwehrdienst eingebracht worden ist -
die Verpflichtung zur Leistung des betreffenden Präsenzdienstes bis zur Rechtskraft der Entscheidung der Zivildienstkommission oder der Zivildienstoberkommission, längstens jedoch bis zwölf Monate nach Einbringung des Antrages, aufgeschoben, in den übrigen Fällen eines Präsenzdienstes hingegen nicht.
(6)Absatz 6,Die Bezirksverwaltungsbehörden haben über Ersuchen der Zivildienstkommission und der Zivildienstoberkommission mittelbare Beweisaufnahmen und Erhebungen (§ 55 Abs. 1 AVG 1950) durchzuführen, soweit dies für die Entscheidung nach Abs. 1 erforderlich ist.Die Bezirksverwaltungsbehörden haben über Ersuchen der Zivildienstkommission und der Zivildienstoberkommission mittelbare Beweisaufnahmen und Erhebungen (Paragraph 55, Absatz eins, AVG 1950) durchzuführen, soweit dies für die Entscheidung nach Absatz eins, erforderlich ist.
(7)Absatz 7,Alle Behörden und Ämter haben der Zivildienstkommission und der Zivildienstoberkommission die von ihr verlangten, für die Entscheidungen nach den §§ 5a Abs. 3 und 6 Abs. 1 erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit nicht andere Rechtsvorschriften des Bundes eine Beschränkung der Auskunftspflicht vorsehen. Die Beschränkungen der Auskunftspflicht aus dem Strafregister nach § 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68, gelten nicht, wennAlle Behörden und Ämter haben der Zivildienstkommission und der Zivildienstoberkommission die von ihr verlangten, für die Entscheidungen nach den Paragraphen 5 a, Absatz 3 und 6 Absatz eins, erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit nicht andere Rechtsvorschriften des Bundes eine Beschränkung der Auskunftspflicht vorsehen. Die Beschränkungen der Auskunftspflicht aus dem Strafregister nach Paragraph 6, Tilgungsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68, gelten nicht, wenn
der Antragsteller nach § 5 Abs. 1 oder im amtswegigen Widerrufsverfahren nach § 5a Abs. 3 die Partei der Einholung einer unbeschränkten Auskunft ausdrücklich zustimmt oderder Antragsteller nach Paragraph 5, Absatz eins, oder im amtswegigen Widerrufsverfahren nach Paragraph 5 a, Absatz 3, die Partei der Einholung einer unbeschränkten Auskunft ausdrücklich zustimmt oder
die Zivildienstkommission oder die Zivildienstoberkommission die Einholung einer unbeschränkten Auskunft beschließt, weil sie diese zur Ergänzung der Entscheidungsgrundlage für unerläßlich hält.
Anmerkung
NOV: Art. I und III, BGBl. Nr. 598/1988
Schlagworte
Amtsverschwiegenheit
Dokumentnummer
NOR12062113
alte Dokumentnummer
N4198810794A