Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - Viehzählungen 1990, 1991 und 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 588/1989Bundesgesetzblatt Nr. 588 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
§ 4. Bei der Allgemeinen Viehzählung sind der gesamte Bestand an Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Hühnern, Gänsen, Enten und Truthühnern und die Hausschlachtungen von Stechvieh im Zeitraum des dem Stichtag vorangegangen Jahres in der aus der Anlage ersichtlichen Aufgliederung (Punkt 1 bis 46) zu erfassen. Paragraph 4, Bei der Allgemeinen Viehzählung sind der gesamte Bestand an Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Hühnern, Gänsen, Enten und Truthühnern und die Hausschlachtungen von Stechvieh im Zeitraum des dem Stichtag vorangegangen Jahres in der aus der Anlage ersichtlichen Aufgliederung (Punkt 1 bis 46) zu erfassen.
Dokumentnummer
NOR12062318
Alte Dokumentnummer
N4198910198J