Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - Viehzählungen 1990, 1991 und 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 588/1989Bundesgesetzblatt Nr. 588 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
§ 6. Bei den Schweinezwischenzählungen sind der Bestand an Schweinen sowie die Hausschlachtungen von Schweinen, die im Zeitraum von drei Monaten vor dem Stichtag vorgenommen worden sind (Punkt 21 bis 27 und 45 der Anlage), zu erfassen. Paragraph 6, Bei den Schweinezwischenzählungen sind der Bestand an Schweinen sowie die Hausschlachtungen von Schweinen, die im Zeitraum von drei Monaten vor dem Stichtag vorgenommen worden sind (Punkt 21 bis 27 und 45 der Anlage), zu erfassen.
Dokumentnummer
NOR12062320
Alte Dokumentnummer
N4198910200J